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AfA: Absetzung für Abnutzung

Hochpreisige  Wirtschaftsgüter  kannst du nicht auf einmal von der Steuer absetzen, sondern musst sie über einen längeren Zeitraum hinweg abschreiben (§ 6 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs.1 EStG). Dabei darfst du nicht die umgangssprachlich gleich verwendeten Begriffe absetzen und abschreiben verwechseln. Von der Steuer absetzen kannst du beispielsweise die Kosten für berufsbedingte Umzüge oder den einfachen Weg zur Arbeit. Abschreiben hingegen bedeutet, dass du Wirtschaftsgüter über mehrere Jahre aktivierst und jährlich einen Teil geltend machst. Die jährliche Wertminderung, welche man geltend machen kann, nennt sich dann Absetzung für Abnutzung (AfA). Wie das Prinzip der AfA funktioniert und welche Wirtschaftsgüter du wie ansetzen kannst, lernst du in diesem Blogartikel.

Was ist ein Wirtschaftsgut?

Als Wirtschaftsgut werden Sachen und Rechte definiert, die konkrete Vorteile für deinen Betrieb bringen, etwas kosten, also bewertbar sind und übertragen werden können. Du kannst also keine Konsumgüter absetzen, sondern nur Wirtschaftsgüter, die steuerlich relevante Einnahmen erzeugen. Beispiele für Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit Immobilien sind: Grund und Boden, Gebäude, Einbauküche, mögliche Möblierung oder Außenanlagen wie ein Carport. Der Grund und Boden ist zwar ein Wirtschaftsgut, doch kann gem. § 6 Abs.1 Nr. 2 EStG nicht per AfA abgeschrieben werden. Details zum Thema Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude kannst du hier finden.

Zurück zur AfA

Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich über ihre gewöhnliche Nutzungsdauer per AfA geltend zu machen. AfA steht für Absetzung für Abnutzung und es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie einzelne Wirtschaftsgüter steuerlich abgeschrieben werden können. In der Regel werden Wirtschaftsgüter in gleichbleibenden Raten über mehrere Jahre abgeschrieben. So zum Beispiel ein vermietetees Haus vor Baujahr 1925 über 40 Jahre, ein vermietetes Haus ab Baujahr 1925 über 50 Jahre und eine Einbauküche über 10 Jahre. Diese Abschreibungsmethode heißt linear. Es gibt auch andere Abschreibungsmethoden wie die degressive AfA oder Teilwertabschreibung, doch finden diese im Bereich der Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) zur Zeit weniger Anwendung.

Weshalb müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden?

Wenn du eine Anschaffung tätigst, verliert der Gegenstand mit zunehmender Benutzung und Beanspruchung an Wert, egal, ob es sich um einen Computer, ein Smartphone oder um Büromöbel handelt. Da du einen Teil der Anschaffungskosten auf die volle Nutzungsdauer absetzen kannst, wird die Wertminderung der Güter berücksichtigt.

Vielleicht fragst du dich jetzt, von woher du weißt, welche Abschreibungsdauer du ansetzen musst. Als Grundlage hierfür dient die vom Bundesfinanzministerium festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Darunter ist der Zeitraum zu verstehen, in dem sich der Gegenstand voraussichtlich wirtschaftlich abnutzen wird. Dieser Zeitraum ist für die meisten Gegenstände und Güter in übersichtlichen AfA-Tabellen zu finden. Beträgt dieser Zeitraum weniger als 12 Monate, kann das Wirtschaftsgut sofort abgesetzt werden (§ 7.4 „Nutzungsdauer“ EStH).

Hier kannst du einfach den entsprechenden Suchbegriff eingeben und nachschauen, über wieviele Jahre du den Gegenstand abschreiben musst. Büromöbel werden beispielsweise über 13 Jahre abgeschrieben, eine Vitrine kann über neun Jahre abgeschrieben werden, während ein Motorrad, Roller oder Fahrrad über sieben Jahre abgeschrieben wird. Ein Smartphone wird über fünf Jahre abgeschrieben und ein Notebook über drei Jahre.

Was ist, wenn du deinen Gegenstand in der AfA-Tabelle nicht findest? In diesem Fall musst du die Nutzungsdauer schätzen. Du kannst dich dabei an den Gegenständen in den AfA-Tabellen orientieren oder dich von erfahrenen Steuerberatern beraten lassen. Bei der Vermietung einer möblierten Wohnung kannst du beispielsweise von den Wirtschaftsgütern Büromöbel und Vitrine ausgehen und dich daran orientieren. In Abstimmung mit deinem Finanzamt landest du dann möglicherweise bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Beispiel

In deiner Wohnung ist eine alte Küche verbaut, die du im Rahmen des anstehenden Mieterwechsels gegen eine neue Einbauküche austauschen möchtest. Dabei fallen Kosten für den Fliesenleger in Höhe von 4.000 Euro und Kosten für die neuen Küchenmöbel samt Geräten in Höhe von 8.000 Euro an. Wie kannst du diese Maßnahme steuerlich geltend machen?

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer Einbauküche um ein selbstständiges Wirtschaftsgut, welches du über die gewöhnliche Nutzungsdauer (10 Jahre) abschreiben musst (BFH Urteil vom 3.8.2016  IX R 14/15). Der AfA-Zeitraum beginnt mit der Anschaffung, d. h. wenn die Einbauküche betriebsbereit ist. In diesem Fall gehen wir von Januar und somit einem ganzen Jahr aus (8.000 Euro : 10 Jahre = 800 Euro pro Jahr).

Die Handwerkerkosten stellen für dich im Rahmen des Mieterwechsels übliche Modernisierungskosten dar. Die Fliesen gehören weder zum Wirtschaftsgut Einbauküche noch zu einem neu hergestellten Wirtschaftsgut Gebäude. Das Ersetzen der alten Fliesen kannst du demnach im Rahmen der Erhaltungsaufwendungen und somit direkt im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich geltend machen (4.000 Euro). Die Werbungskosten für die oben genannte Maßnahme betragen in diesem Jahr also 4.800 Euro.

Wie läuft die AfA im Jahr der Anschaffung?

Laut Einkommensteuergesetz musst du bei der Abschreibung Folgendes berücksichtigen:

“Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.“

Angenommen, deine oben erworbene Küche wurde erst im Mai geliefert und montiert. In diesem Fall darfst du sie im ersten Jahr nur zu 8/12 der Jahressumme absetzen. Die zugehörige Rechnung wäre folgende: 800 Euro : 12 Monate x 8 Monate = 533,33 Euro. Im Anschaffungsjahr kannst du also nicht den vollen Jahresbetrag, sondern nur 534 Euro in deiner Steuererklärung abschreiben. Bei dem Gebäudeanteil des Kaufpreises ist gem. § 7.4 „Lieferung“ EStH auf den Übergang von Nutzen und Lasten abzustellen. Sobald dieser stattgefunden hat, kannst du den Gebäudeanteil per AfA steuerlich geltend machen.

Wie sieht es mit Zubehör oder der Erneuerung des abzuschreibenden Gegenstandes aus?

Bleiben wir beim Beispiel der Einbauküche. Angenommen, du brauchst nach vier Jahren eine neue Abzugshaube. Da diese als Teil der Einbauküche zählt, musst du sie mit abschreiben. Nimm dazu einfach den Restbuchwert und addiere die Kosten für die Abzugshaube hinzu. Diesen Wert kannst du dann über die neue Nutzungsdauer abschreiben. Da sich aufgrund der Abzugshaube die Restnutzungsdauer der gesamten Küche nicht sonderlich erhöht, ist der Restbuchwert zzgl. Abzugshaube auf die bisherige Restnutzungsdauer zu verteilen. Sobald du ein Wirtschaftsgut nicht eigenständig nutzen kannst, sondern den ursprünglich angeschafften Gegenstand dazu benötigst, musst du so vorgehen.

Was ist das Besondere bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)?

Für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind, gelten einige Besonderheiten. Dies gilt gem. § 6 Abs.2 und § 6 Abs.2a EStG insbesondere, wenn die Anschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen. Wichtig ist, dass hierbei die Nettopreise, also ohne Umsatzsteuer, maßgeblich sind. Brutto liegt die Grenze bei 1.190 Euro.

So schreibst du Wirtschaftsgüter richtig ab

Geringwertiges Wirtschaftsgut

„Normales“ Wirtschaftsgut

unter 250 Euro

zwischen 251 und 800 Euro

zwischen 801 und 1.000 Euro

ab 1.001 Euro

Sofortabschreibung

Sofortabschreibung oder Poolabschreibung

Poolabschreibung oder Abschreibung über Nutzungsdauer (AfA-Tabelle)

Abschreibung über Nutzungsdauer (AfA-Tabelle)

Warum ist die 800-Euro-Grenze magisch?

Alles, was weniger als 800 Euro netto kostet, muss nicht über die AfA abgeschrieben werden. Wenn du dir beispielsweise zur Einkünfteerzielung einen Laptop für 780 Euro oder einen Bürostuhl für 400 Euro kaufst, kannst du diese Anschaffungen in voller Höhe in deiner Steuererklärung angeben. Der Fachbegriff hierfür ist geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Der Vorteil ist, dass du diese Wirtschaftsgüter direkt steuerlich geltend machen kannst.

Wichtig ist allerdings zu wissen, dass hier ein steuerliches Wahlrecht besteht. Alles, was 250 Euro oder weniger kostet, muss als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Wenn ein Wirtschaftsgut teurer ist als 1.000 Euro netto, musst du es ganz normal über die Nutzungsdauer abschreiben. Bei Beträgen zwischen 251 Euro und 1.000 Euro musst du dich entscheiden, ob du einen Sammelposten bilden möchtest oder ob du die Gegenstände über die normale Nutzungsdauer abschreiben willst.

Was ist der Sammelposten?

Wenn die Kosten verschiedener Wirtschaftsgüter zwischen 251 und 1.000 Euro liegen, besteht die Möglichkeit, diese zu sammeln und gemeinsam über fünf Jahre hinweg gleichmäßig abzuschreiben. Wenn du dich für diese Möglichkeit entscheidest, musst du sämtliche Gegenstände, die du in diesem Jahr kaufst und die zwischen 251 Euro und 1.000 Euro liegen, in deinen Pool aufnehmen. Du kannst also nicht sagen, diesen Gegenstand möchtest du voll abschreiben, und einen anderen in den Pool aufnehmen. Überlege dir also gut, welche Methode die Beste für dich ist. Einfacher verständlich wird das an folgendem Beispiel.

Beispiel

Angenommen, du benötigst für deine selbstständige Tätigkeit einen Büroarbeitsplatz. Dazu kaufst du dir im Februar bei Ikea einen Schreibtisch für 1000 Euro. Im März holst du dir noch einen hochwertigen Schreibtischstuhl für 600 Euro. Jetzt kannst du entscheiden, ob du am Ende des Jahres in der Steuererklärung die Abschreibung in voller Höhe vornimmst oder ob du dich für einen Pool entscheidest.

In diesem Fall werden die Kosten von 600 Euro für den Stuhl und 1000 Euro für den Schreibtisch addiert. Daraus ergibt sich der Sammelposten von 1.600 Euro, den du über fünf Jahre hinweg in deiner Steuererklärung abschreiben kannst. 1.600 Euro : 5 Jahre = 320 Euro pro Jahr.

Alternativ hättest du hier allerdings auch den Schreibtischstuhl als GWG im Jahr der Anschaffung absetzen können, da der Kaufpreis einzeln unter 800 Euro netto liegt (600 Euro). Daneben kannst du den Schreibtisch dann nicht als Sammelposten über fünf Jahre abschreiben, sondern musst die gewöhnliche Nutzungsdauer verwenden. Der Schreibtisch ist als Büromöbel über 13 Jahre abzuschreiben (1.000 Euro : 13 Jahre = 77 Euro pro Jahr). Im Jahr der Anschaffung wären somit 677 Euro (600 + 77 Euro) steuerlich abzusetzen.

Wann ist der Sammelposten sinnvoll?

Der Sammelposten macht vor allem dann Sinn, wenn du beispielsweise für die Ausstattung deiner Praxis oder deines Büros Möbel benötigst, die mehr als 800 Euro, aber weniger als 1.000 Euro kosten. Warum dies so ist, offenbart sich beim Blick in die AfA-Tabelle. Einen Büroschrank, der 850 Euro kostet, müsstest du laut AfA über 13 Jahre hinweg abschreiben. Die Möglichkeit, den Schrank sofort abzusetzen, besteht nicht. Entscheidest du dich hingegen für den Sammelposten, beträgt die Abschreibungszeit nur fünf Jahre.

AfA und Betriebsvermögen:

Bisher waren alle Ausführungen sowohl auf Privatvermögen als auch auf Betriebsvermögen anzuwenden. Es gibt allerdings einige Besonderheiten, die du in deinem gewerblichen Grundstückshandel oder deiner Kapitalgesellschaft nutzen kannst. Details hierzu findest du im Anhang 9 VI des Einkommensteuergesetzes.

Unterscheiden musst du hier zwischen abnutzbarem Anlagevermögen (§ 6 Abs.1 Nr.1 EStG) wie dem Gebäudeanteil, nicht abnutzbarem Anlagevermögen (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG) wie dem Grund und Boden und Umlaufvermögen (§ 6 Abs.1 Nr.1 EStG), beispielsweise Fix & Flip Objekte. Bei Gebäuden im Betriebsvermögen, welche nicht Wohnzwecken dienen (Büro/Gewerbe) und bei denen der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, gibt es gem. § 7 Abs.4 Nr.1 EStG die Möglichkeit, eine AfA in Höhe von 3 % geltend zu machen.

Teilwertabschreibung

Eine weitere Besonderheit im Betriebsvermögen ist die Teilwertabschreibung, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Ereignisse, die zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung führen, sind meist äußere Einflüsse wie Katastrophen, Beschädigungen o. ä., die den Wert eines Wirtschaftsgutes unter den Buchwert (verbleibendes Volumen der AfA) fallen lassen. Sollten bis zur Erstellung der Bilanz Anzeichen dafür vorhanden sein, dass der Wert wieder gestiegen ist, muss dieser höhere Wert (maximal der vorherige Buchwert) angesetzt werden (Wertaufholung).

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern muss die Wertminderung mindestens für die Hälfte der Restnutzungsdauer (bei Gebäuden also bis zu 20/25 Jahre) bestehen. Da das Gebäude in diesem Fall meist nicht mehr nutzbar ist und häufig ein Versicherungsfall eintritt, sind Teilwertabschreibungen an Gebäuden im Anlagevermögen allerdings selten. Im gewerblichen Grundstückshandel können Gebäude dagegen Umlaufvermögen darstellen. Die Wertminderung muss in diesem Fall nur bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bzw. dem vorherigen Verkaufszeitpunkt bestehen. Hier ist die Möglichkeit, von einer Teilwertabschreibung Gebrauch zu machen, deutlich höher. Da es sich um nachhaltige Wertverluste an Wirtschaftsgütern handelt, hoffe ich, dass ein solcher Schaden bei dir nie eintritt.

Beispiel: Nicht abnutzbares Anlagevermögen

Im Rahmen einer geplanten Neubaumaßnahme wird verseuchte Erde zutage befördert. Ein Gutachter ermittelt, dass auf 100 Quadratmetern des 1.000 Quadratmeter großen Grundstücks der Boden mit einer Chemikalie versetzt ist. Die zuständige Baubehörde verbietet die Bebauung auf diesem Grundstücksteil, bis der Boden ausgetauscht wird. Soweit der Boden nun nicht ausgetauscht wird, kann eine Teilwertabschreibung in Höhe von 10 % vorgenommen werden.

Fazit

Die AfA gilt für dich immer dann, wenn du Anschaffungen tätigst, die mehr als 1000 Euro netto kosten. Bei der Beschaffung von Gegenständen und Gütern zwischen 251 und 1.000 Euro kannst du eine Poolabschreibung machen. Wirtschaftsgüter unter 250 Euro lassen sich sofort abschreiben. Alternativ kannst du Gegenstände und Güter bis 800 Euro netto sofort absetzen und Wirtschaftsgüter ab 801 Euro Anschaffungskosten über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.

Erik Renk
21. Juli 2020

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