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Schenkungssteuer

Bei der Schenkungssteuer handelt es sich um die Besteuerung einer Vermögensübertragung unter Lebenden. Einfach gesagt: A schenkt B ein Auto, Goldbarren, Aktien oder Häuser. Obwohl es sich um eine Schenkung handelt, wird diese rechtlich im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Das ist sinnvoll, da sowohl die Schenkung als auch die Erbschaft in großen Zügen gleichbehandelt werden. Trotzdem bestehen vor allem in der langfristigen Planung der Vermögensübertragung auf die nächste Generation Möglichkeiten, gezielte Schenkungen zum eigenen steuerlichen Vorteil zu nutzen.

Was ist das Besondere an der Schenkung?

Die Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten per Steuererklärung anzuzeigen (§§ 30, 35 ErbStG). Bei der Schenkung ist das Besondere, dass sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte anzeigepflichtig sind. Die Schenkungssteuer fällt unabhängig vom Wohnsitz oder der Nationalität des Beschenkten an. Gezahlt wird die Schenkungssteuer in der Regel vom Vermögensempfänger, doch kann gerade bei Schenkungen auch der Schenkende die Erbschaftsteuer übernehmen, wenn der Empfänger durch die Vermögensübertragung nicht weiter belastet werden soll. Wichtig ist, dass es sich dabei um eine Geldleistung handelt, die ebenfalls der Schenkungssteuer unterliegt und somit von Beginn an einkalkuliert werden muss.

Wie wird die Schenkungssteuer besteuert?

Besteuert wird bei der Schenkungssteuer wie bei der Erbschaftsteuer der „steuerpflichtige Erwerb“. Die Freibeträge bemessen sich an dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG). Gleiches gilt für die Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Der Steuersatz ist abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der anzuwendenden Steuerklasse. Eine detaillierte Aufstellung über Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze findest zu in diesem Blogbeitrag.

Aufgrund der hohen Freibeträgen im engsten Familienkreis (500.000 Euro beim Ehegatten; 400.000 Euro bei Kindern) besteht die Möglichkeit, das Vermögen auf die verschiedenen potenziellen Beschenkten und späteren Erben in einem möglichst günstigen Verhältnis aufzuteilen. So kann bis zu einer bestimmten Vermögensgröße die Entstehung von Erbschaftsteuer umgangen werden. Weiter fällt Schenkungssteuer nur an, wenn der steuerpflichtige Erwerb den Steuerfreibetrag innerhalb von zehn Jahren überschreitet (§ 14 ErbStG). Für weitere Schenkungen oder Erbfälle nach diesem Zeitraum gilt ein neuer Freibetrag in gleicher Höhe.

Beispiel

A überlegt, wie er sein Vermögen möglichst günstig auf die nächste Generation vererben kann. Aus der Ehe mit B ist das gemeinsame Kind C hervorgegangen. Sein Vermögen beläuft sich auf 1.500.000 Euro. Aus Vereinfachungsgründen wird bei B ein Vermögen von null Euro angenommen.

Möglichkeit A

A überträgt sein gesamtes Vermögen im Wege der Schenkung auf Kind C. C erwirbt einen Wert von 1.500.000 Euro. Für Kinder gilt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Von dem darüberhinausgehenden steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 1.100.000 Euro muss C aufgrund der Steuerklasse I 19% Schenkungssteuer zahlen, was einem Betrag von 209.000 Euro entspricht.

Möglichkeit B

A überträgt sein Vermögen im Wege der Schenkung in Höhe von 800.000 Euro auf B und in Höhe von 700.000 Euro auf Kind C. B erwirbt einen Wert von 800.000 Euro. Für Ehegatten gilt ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Von dem darüberhinausgehenden steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 300.000 Euro muss C aufgrund der Steuerklasse I 11% Schenkungssteuer zahlen, was einem Betrag von 33.000 Euro entspricht. C erwirbt einen Wert von 700.000 Euro. Für Kinder gilt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Von dem darüberhinausgehenden steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 300.000 Euro muss C aufgrund der Steuerklasse I 11% Schenkungssteuer zahlen, was einem Betrag von 33.000 Euro entspricht.

Möglichkeit C

A überträgt sein Vermögen im Wege der Schenkung in Höhe von 500.000 Euro auf B und in Höhe von 400.000 Euro auf Kind C. B erwirbt einen Wert von 500.000 Euro. Für Ehegatten gilt ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Es fällt keine Schenkungssteuer an. C erwirbt einen Wert von 400.000 Euro. Auch hier fällt keine Schenkungssteuer an. Da die Möglichkeit besteht, die oben genannten Freibeträge alle zehn Jahre im Rahmen von Schenkungen zu nutzen, können die im Beispiel bei A verbleibenden 600.000 Euro zehn Jahre später steuergünstig per Schenkung auf B und C übertragen werden. Zur Sicherheit kann das Testament in etwa auf die Werte von „Möglichkeit B“ geändert werden.

An dem Beispiel kannst du erkennen, dass bereits einige Jahrzehnte vor dem Tod Vermögen auf die nächste Generation übertragen werden sollte. Dies ist natürlich nur steuerlich relevant, wenn das Vermögen größer ist als die summierten Freibeträge deiner Angehörigen. Nehmen wir an, dass du mit 50 auf die Fragestellung stößt, was aus deinem klug investierten Vermögen wird, wenn du mal stirbst. Du könntest also ab diesem Zeitpunkt beispielsweise mit 50, 60, 70 und 80 jeweils 400.000 Euro auf ein Kind übertragen und würdest somit den „Freibetrag“ bis zum Todestag vervierfachen. Für zwei Kinder gilt natürlich das Doppelte.

Fazit

An den unterschiedlichen Möglichkeiten erkennst du, wie komplex das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht ist. Es gibt diverse Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen es ratsam ist, sich sowohl mit seinem steuerlichen Berater als auch dem das Testament betreuenden Anwalt oder Notar abzustimmen.

 

Erik Renk
21. Januar 2019

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