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Deine eigene Stiftung gründen? Eine Frage des Vermögens!

Was ist eigentlich eine Stiftung? Eine Stiftung ist eine juristische Person, die mit Hilfe „gestifteten“ Vermögens jeden legalen Zweck verfolgen kann. Das rechtliche Eigentum des ursprünglichen Stifters am Stiftungsvermögen geht auf Dauer in den Vermögensstock der Stiftung über. Der Nachteil ist, dass jegliche Verfügung über das Stiftungsvermögen für den Stifter ausgeschlossen ist. Von Vorteil ist jedoch, dass bei anfechtungsfester Übertragung das Vermögen beispielsweise im Rahmen einer Insolvenz des Stifters nicht angegriffen werden kann.

Das Stiftungsvermögen muss mindestens so groß sein, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes aus den Erträgen dauerhaft gewährleistet werden kann. Eine Thesaurierung der Stiftungserträge in den Vermögensstock ist nicht möglich, da diese dem Stiftungszweck dienen sollen. Je nach Zweck beträgt das Mindestkapital in der Regel 100.000 €, um überhaupt mit den Erträgen wirtschaften zu können.

Sobald das Stiftungskapital eingezahlt und die Satzung festgeschrieben ist, folgt im jeweiligen Bundesland die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Im Rahmen der Gründung fallen nur geringe Kosten an. Die Stiftungsbehörde muss bezahlt werden und die Satzung sollte von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Was kann als Stiftungszweck dienen?

In der Satzung wird der Stiftungszweck festgelegt. Jede Stiftung benötigt eine Satzung. An dieser Stelle unterscheidet man die gemeinnützige von der privaten Stiftung. Es kann der Zweck verfolgt werden, weiterzubilden, Krankheiten zu bekämpfen oder einfach nur die Stifterfamilie zu ernähren.

Eine Stiftung kann sämtliche Einkunftsarten bis auf die nichtselbstständige Arbeit (Arbeitslohn) erzielen.

So kann beispielsweise Vermögen verwaltet, aber auch ein Gewerbebetrieb ausgeübt werden. Die Organisation ist einer Kapitalgesellschaft ähnlich. Die Stiftung wird nach außen von einem Vorstand vertreten. Es ist möglich, dass der Stifter Mitglied des Vorstandes ist oder den Alleinvorstand stellt und somit das Vermögen langfristig verwaltet.

In die Satzung kann ein Passus wie: „Der Stiftungsbeirat entscheidet durch jährlichen Beschluss über die Höhe der Vorstandsvergütung” aufgenommen werden. Bezüge werden allerdings zunächst praktisch nicht auszuzahlen sein und sollten sich auch später im Rahmen halten, da die Erträge im Wesentlichen für den Stiftungszweck eingesetzt werden müssen.

Beispiel

Bei einer Familienstiftung, welche ihr Kapital von 1.000.000 € mit 5 % verzinsen kann, entsteht ein Ertrag i. H. v. 50.000 €. Nach Abzug der Körperschaftsteuer bleiben 43.250 € (Steuer siehe unten) übrig. Dieser Betrag steht nun zur Verfügung, um ihn glaubhaft auf den Stiftungszweck und den tatsächlichen Umfang der Vorstandstätigkeit aufzuteilen. Werden also beispielsweise 100 Stunden im Jahr für die Verwaltung eingesetzt, so können diese Stunden mit einem für die Art der Tätigkeit angemessenen Stundenlohn multipliziert werden (beispielsweise 50 €) und man erhält eine Tätigkeitsvergütung von 5.000 €.

Hinweis zur Stiftung

Zu beachten ist, dass die Tätigkeit als Vorstandsmitglied grundsätzlich eine umsatzsteuerbare Leistung ist. Die Pflicht, Umsatzsteuer abzuführen, kann allerdings bis 17.500 € Umsatz durch die Kleinunternehmerregelung umgangen werden.

Privatnützige Stiftungen

Im Rahmen der Vermögensverwaltung kommen vor allem privatnützige Stiftungen (u. a. Familienstiftungen) in Betracht. Sie dienen ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien. Bei der Stiftungsgründung entsteht in dem Zeitpunkt der Zuführung des Vermögens Schenkungssteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).

Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind, werden mit 90 Prozent ihres Wertes berücksichtigt (vgl. § 13c ErbStG). Die Besteuerung richtet sich gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verhältnis von Stifter und dem entferntest Berechtigten.

Grunderwerbsteuer fällt nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht an. Die Vermögensübertragung in die Stiftung unterscheidet sich damit nicht sonderlich von der Übertragung des Privatvermögens unter natürlichen Personen.

Beispiel


Familie Schulz entschließt sich, eine Familienstiftung ins Leben zu rufen. Der Vater bringt dazu sein Mietwohngrundstück mit acht Parteien ein. Nach dem Vergleichwertverfahren/Ertragswertverfahren beträgt der Wert des Grundstücks 1.000.000 €. Nach Abschlag gem. § 13c ErbStG verbleibt ein steuerlicher Wert von 900.000 €. Von diesem Betrag wird der persönliche Freibetrag gem. § 16 Abs.1 Nr. 2 ErbStG (400.000 €) abgezogen, da es sich bei den entferntest Berechtigten um die Söhne handelt. Die Stiftungsgründung fällt aus eben diesem Grund in die Steuerklasse I. Der Steuersatz beträgt gem. § 19 Abs.1 ErbStG 15 %. Im Ergebnis: (900.000 € – 400.000 €) x 15 % = 75.000 € Steuerlast im Zeitpunkt der Vermögensübertragung in die Stiftung.

Die Stiftung wird durch die „Erbersatzsteuer“ der Übertragung privaten Vermögens über verschiedene Generationen gleichgestellt. Diese fällt alle 30 Jahre an (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Es wird fiktiv der Freibetrag von zwei Kindern und ein entsprechender Steuersatz angewendet, wodurch erst ab einem Vermögensstock von mehr als 800.000 € (§ 16 Abs.1 Nr. 2 ErbStG) Erbersatzsteuer anfällt.

Führt man das obige Beispiel fort und wächst das Stiftungsvermögen im Lauf von 30 Jahren auf 2.000.000 € an, so sind steuerlich nach Abschlag gem. § 13c ErbStG 1.800.000 € maßgeblich. Gem. § 15 Abs.2 Satz 3 ErbStG ist der doppelte Freibetrag i.S.d. § 16 Abs.1 Nr.2 ErbStG abzuziehen. Das entspricht 800.000 €, womit noch 1.000.000 € steuerpflichtiges Vermögen übrig bleibt. Zur Ermittlung des Steuersatzes ist das hälftige steuerpflichtige Vermögen maßgeblich (hier: 500.000 €). Der Steuersatz beträgt gem. § 19 Abs.1 ErbStG 15 %, die Erbersatzsteuer nach 30 Jahren demnach 150.000 €.

Laufende Besteuerung einer Stiftung

Ertragsteuerlich ist eine vermögensverwaltende Familienstiftung ein Steuersubjekt im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Die Gewinnermittlung erfolgt nach den allgemeinen Grenzen der Buchführungspflicht (§§ 238, 241a HGB). Bei reiner Vermögensverwaltung ist somit eine einfache Einnahmenüberschussrechnung möglich, was deutlich geringere Kosten nach sich zieht als zu bilanzieren.

Es gibt einen Steuerfreibetrag in Höhe von 5.000 € (§ 24 Abs. 1 S. 1 KStG) für die Körperschaftsteuer. Die effektive Steuerbelastung beträgt somit 15 Prozent vom darüber hinausgehenden Einkommen. Ertragssteuerlich ähnelt die Familienstiftung im Ergebnis einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft. Hier erfährst du mehr darüber, wie du mit Immobilien Steuern sparen kannst. 

Da eine Stiftung auch Vermietung und Verpachtung als Einkunftsart haben kann und nicht per Gesetz gewerbliche Einkünfte, besteht die Möglichkeit, Grundvermögen nach 10 Jahren Spekulationsfrist steuerfrei zu veräußern. Weiter fällt keine Gewerbesteuer bei reiner Vermögensverwaltung an. Zuwendungsempfänger der Stiftung müssen ihre Erträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG versteuern. Diese unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent (§ 32d Abs.1 EStG).

Beträge in €

Privatinvestor

Kapitalgesellschaft

Stiftung

Einnahmen

60.000

60.000

60.000

Betriebskosten

-12.000

-12.000

-12.000

AfA

-20.000

-20.000

-20.000

Zinsen

-20.000

-20.000

-20.000

Tilgung

-20.000

-20.000

-20.000

Steuer

-3.200

(40%)

-1.200

(15%)

-450

(15%, Freibetrag 5000 €

Steuerlicher Überschuss

8.000

8.000

8.000

Liquidität

4.800

6.800

7.550

Fazit

Vorteile von vermögensverwaltenden Stiftungen können sich in der Besteuerung der Vermögensübertragung über mehrere Generationen ergeben. Im oben aufgeführten Beispiel wäre die Zuwendung an Frau und Kinder ohne eine Stiftung vermutlich schenkungssteuerfrei gewesen, doch birgt die Stiftung vor allem bei höheren Vermögen eine reduzierte Steuerlast.

Eng einher geht der Stifterwille. Während es in einer Erbauseinandersetzung regelmäßig zu Konflikten bis hin zu Zerwürfnissen kommt, gibt eine Stiftung ganz klar den Zweck des Vermögens vor. Der Vorstand hat nach der Satzung zu handeln und nicht nach eigenen Interessen.

Ertragssteuerlich gleicht die Stiftung einer Kapitalgesellschaft. Hier erfährst du mehr zur vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft. Der Steuervorteil durch den Freibetrag wirkt sich zunächst positiv aus, spielt aber bei größerem Stiftungsvermögen eine untergeordnete Rolle. Zivilrechtliche Vorteile sind die Abwehr von privaten Haftungsrisiken, Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen, da sich der Vermögensstock komplett verselbstständigt. In jedem Fall ist zu empfehlen, bei der Gestaltung einer Stiftung Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen.

Sollte ein gemeinnütziger Zweck der Stiftung gewählt werden, fällt die steuerliche Beurteilung deutlich positiver aus. Hier tritt der Vermögensaufbau in den Hintergrund. Es handelt sich vielmehr um eine Möglichkeit, sich selbst zu verwirklichen und die Menschheit in eine positive Richtung zu beeinflussen.

Zu deinem Lebensunterhalt kann auch eine gemeinnützige Stiftung beitragen, da dem Vorstand natürlich eine angemessene Vergütung zusteht. Um eine gemeinnützige Stiftung „hauptberuflich“ betreiben zu können, solltest du allerdings über ein Vermögen im zweistelligen Millionenbereich verfügen.

Till Carstens
23. Oktober 2018

Diskussion und Feedback

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4 Kommentare

  1. Nicole

    Vielen Dank für den tollen Beitrag! Bin gerade über die Suchmaschine darauf gestoßen. Ich hätte eine Frage zu der ich leider nirgends Informationen bekomme. Kann man eine Stiftung gründen und Immobilien, die noch durch die Bank finanziert werden in die Stiftung übernehmen oder funktioniert das nur mit Immobilien, die abgezahlt sind. Dass man über die Stiftung kaufen und finanzieren kann ist klar, aber wie es sich mit laufenden Finanzierungen verhält, kann ich nicht finden. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Antworten
    • Erik Renk

      Hallo Nicole,

      vielen Dank für dein Kommentar zum Thema Stiftung. Das ist ein sehr komplexes Thema 🙂 Komme gerne Mittwoch ins YouTube Live um 20 Uhr. Ich werde sie dir dort beantworten.

      VG
      Erik

      Antworten
  2. Leo N.

    Hallo Till,
    wieder ein teuer Beitrag von euch. Danke dafür!! 🙂
    Sei mir nicht böse, aber ich habe doch noch ein paar Fragen. Das lässt sich bei diesem komplizierten, aber wichtigen Thema wohl leider nicht vermeiden.
    Ich bin “in den besten Jahren” als Selbstständiger tätig und lebe in einer Patchworkfamilie. Ich habe eine Tochter und meine zweite Frau bringt zwei Kinder mit in die Beziehung. Wir verdienen beide gut. Ich suche aber nach einer Möglichkeit, finanziell noch mehr herauszuholen. Dabei bin ich über deinen Beitrag gestolpert. Ist die Familienstiftung etwas Ähnliches wie die Familiengesellschaft (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/familiengesellschaften-32087), frage ich mich. Und wie genau kann ich mit einer Stiftung Steuern sparen? Mit einer Familiengesellschaft soll das ja auch wunderbar funktionieren (https://monetaris.de/acht-vorteile-einer-familiengesellschaft/). Und um meine Verwirrung komplett zu machen: Was ist jetzt die Familien-KG (https://www.iww.de/gstb/archiv/musterfall-die-familien-kg-als-gestaltungsmittel-nutzen-rechtlich-und-steuerlich-optimale-loesungen-f27808)???
    Ich freue mich auf deine Rückmeldung, Till.
    Dein Leo

    Antworten
    • Till Carstens

      Hallo Leo,
      Familiengesellschaften kann es in verschiedenen Rechtsformen geben. In diesem Beitrag ist die Funktionsweise einer Familienstiftung erörtert worden.
      Die Links, die du angefügt hast, behandeln vor allem das Thema (Familien-)Personengesellschaften (KG). Diese sind häufig im Bereich gewerblichen Handelns vorzufinden. Zuletzt gibt es noch die Variante einer (Familien-)Kapitalgesellschaft. Zur Vermögensverwaltung eignet sich insbesondere die Holdingkonstruktion.
      Die jeweiligen Rechtsformen haben sowohl zivil- als auch steuerrechtlich unterschiedliche Vor- und Nachteile, sodass jede tiefere Erörterung unter Berücksichtigung deiner persönlichen Lebensverhältnisse unerlaubte Rechtsberatung darstellen würde. Ich kann dir demnach nur empfehlen, deinen Steuerberater alle Varianten einmal durchspielen und durchrechnen zu lassen und so eine für dich und deine Zukunftsplanung bestmögliche Rechtsform zu finden.

      Schöne Grüße,
      Till

      Antworten

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  1. Erbschaftsteuer Immobilien: Die letzte Vermögenssteuer in Deutschland - immlab - […] Auch mein Blogartikel zum Thema Stiftungen könnte für dich interessant sein. Da du in diesem Fall dein Vermögen „aufgibst“…

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