Ererbtes Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer. Auch Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall und Pflichtteilsansprüche sind steuerpflichtig. Die Höhe der Steuer ist vom Grad der Verwandtschaft und der Höhe der Erbschaft abhängig. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis und je geringer der Wert des Nachlasses, desto niedriger ist die Steuer. Nahe Verwandte profitieren von hohen Freibeträgen und zahlen weniger Erbschaftssteuer als entferntere Verwandte mit niedrigen Freibeträgen.Das Verwandtschaftsverhältnis bestimmt den Erbschaftssteuer Freibetrag
Rechtsgrundlage der Besteuerung ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Das Gesetz teilt die Begünstigten einer Erbschaft in die Steuerklassen I bis III ein. Die Steuerklasse I stellt die günstigste Steuerklasse dar. Je nach Steuerklasse liegen die Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent. Jeder in eine Steuerklasse eingeteilte Erbe erhält einen persönlichen Erbschaftssteuer Freibetrag.
So hoch ist jeweils der Erbschaftssteuer Freibetrag
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben in der Steuerklasse I einen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG). Ebenfalls in die Steuerklasse I gehören Kinder und Stiefkinder. Ihr Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Adoptierte Kinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Enkel haben 200.000 Euro, Eltern, Großeltern jeweils 100.000 Euro Erbschaftsteuer Freibetrag.
In der Steuerklasse II haben Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Schwiegerkinder und Schwiegereltern einen Erbschaftssteuer Freibetrag von 20.000 Euro. Alle übrigen Personen gehören in die Steuer III und haben ebenfalls einen Erbschaftssteuer Freibetrag von 20.000 Euro.
Gemeinnützige Organisation sind von der Erbschaftssteuer befreit. Der Wert des ihnen vererbten Vermögens bleibt ohne Abzüge erhalten. Auf Freibeträge kommt es insoweit nicht an.
So hoch ist der Steuersatz
Ist die Zuordnung des Erben in die Steuerklasse erfolgt, ist der persönliche Steuersatz festzustellen (§ 19 ErbStG). In der Steuerklasse I beträgt die Erbschaftssteuer bei einem steuerpflichtigen Vermögen bis zu 75.000 Euro 7 Prozent, in Steuerklasse II 15 Prozent und in Steuerklasse III 30 Prozent.
Die nächste Wertstufe geht bis 300.000 Euro. Bis zu dieser Grenze zahlt der Erwerber in Steuerklasse I 11 Prozent, in II 20 Prozent und III 30 Prozent Erbschaftssteuer. Weitere Wertstufen gehen bis 600.000 Euro, 6.000.000 Euro, 13.000.000 Euro und 26.000.000 Euro. Wer mehr als 26.000.000 Euro erbt, zahlt in Steuerklasse I 30 Prozent, in II 43 Prozent und in III 50 Prozent Erbschaftssteuer.
Immobilien erben
Wer eine Immobilie erbt, profitiert, wenn er die Immobilie selbst nutzt. Selbstnutzung bedeutet, dass sich in der Wohnung der Lebensmittelpunkt befindet. Zweitwohnungen, Ferien- oder Wochenendhäuser sind keine in diesem Sinne selbstgenutzten Wohnungen und somit nicht steuerfrei.
Beträgt die Wohnfläche weniger als 200 Quadratmeter, brauchen Kinder des Erblassers, die die Immobilie selbst nutzen, keine Erbschaftssteuer zu zahlen. Ist die Wohnfläche größer als 200 Quadratmeter greift für die darüberliegende Wohnfläche zunächst der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro je Kind. Für darüber hinausgehende Werte wird die Erbschaftssteuer fällig. Sie beträgt in der Steuerklasse I bis 75.000 Euro 7 Prozent, in diesem Fall also 5.250 Euro.
Witwen oder Witwer sowie eingetragene Lebenspartner zahlen unabhängig von der Wohnfläche keine Erbschaftssteuer. Auf den Wert der Immobilie kommt es nicht an. Voraussetzung ist lediglich, dass der Erbe die ererbte Immobilie 10 Jahre lang selbst weiter bewohnt. Dieses Privileg bezieht sich aber nur auf das selbstgenutzte Objekt, nicht auf andere, beispielsweise vermietete Objekte des Erblassers. Durch die Übertragung des Familienwohnhauses können Vermögensverschiebungen in unbegrenzter Höhe unter Ehepartnern schenkungs- und erbschaftsteuerfrei vorgenommen werden. Zusätzlich kann für andere Vermögenswerte der Erbschaftssteuer Freibetrag genutzt werden.
Wichtig ist, dass der Erblasser das Familienwohnheim vor der Übertragung selbst nutzte. Die Steuerbefreiung des Erben kann aber dennoch gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Fälle dieser Art sind gesundheitliche Einschränkungen, die umfassende Betreuung erfordern und der Erblasser zu seinen Kindern oder in ein Pflegeheim oder aufgrund einer neu aufgetretenen Behinderung in eine behindertengerechte Wohnung umziehen musste. Auf jeden Fall müssen nach der Übertragung die Begünstigten das Objekt selbst nutzen. Ziehen sie innerhalb von 10 Jahren aus, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend und es kommt zur Nachversteuerung des Erwerbs. Ein Verstoß gegen die Selbstnutzungsfrist von 10 Jahren liegt vor, wenn das Haus längere Zeit leersteht, veräußert oder fremdvermietet wird.
Was ist im Erbfall zu beachten?
Jeder Erwerb, der der Erbschaftssteuer unterliegt, ist vom Erben innerhalb von drei Monaten nach seiner Kenntnis vom Erbfall dem zuständigen Finanzamt anzumelden. Die Anmeldung darf nicht deshalb unterbleiben, weil der Verpflichtete glaubt, der Erwerb sei steuerfrei. Die Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Erbschaft auf einer von einem Gericht oder einem Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht. Gerichte und Notare sind nämlich verpflichtet, bei Eröffnung von Testamenten oder der Ausstellung von Erbscheinen das zuständige Finanzamt zu informieren.
Welche Rolle spielen Verbindlichkeiten bei der Berechnung der Steuerschuld?
Bei der Ermittlung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Vermögens sind die abzugsfähigen Schulden abzuziehen. Das Erbschaftssteuerrecht unterscheidet zwischen Erblasserschulden, Erbfallschulden und Erbschaftskosten. Erblasserschulden sind alle Verbindlichkeiten, für die der Erblasser finanziell haftete (Hypothek, Steuerschulden, Verbindlichkeiten gegenüber Dritten). Erbfallschulden sind die Verbindlichkeiten, die unmittelbar aus Anlass des Erbfalls entstehen (Vermächtnisse zugunsten Dritter, Pflichtteilsansprüche, Erbersatzansprüche, Auflagen im Testament, z.B. Grabpflege). Erbschaftskosten sind die Bestattungs- und Grabkosten und Kosten für den Erbschein.
Fazit
Das Erbschaftssteuerrecht ist komplex. Es wird gerne verteufelt. Dabei wird übersehen, dass das Gesetz viele Wege gewährt, Steuern zu sparen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Frühzeitige Information ist der beste Garant, diese Wege zielführend zu gehen.
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